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   FG Hamburg, 26.01.2006 - IV 106/05   

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FG Hamburg, 26.01.2006 - IV 106/05 (https://dejure.org/2006,22014)
FG Hamburg, Entscheidung vom 26.01.2006 - IV 106/05 (https://dejure.org/2006,22014)
FG Hamburg, Entscheidung vom 26. Januar 2006 - IV 106/05 (https://dejure.org/2006,22014)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEVO Art. 11 Abs. 3
    Objektives und subjektives Kriterium des Missbrauchs im Erstattungsrecht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Objektives und subjektives Kriterium des Missbrauchs im Erstattungsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulässigkeit der Rückforderung einer Ausfuhrerstattung; Rückwirkender Wegfall einer Rechtsgrundlage; Rückforderung wegen Rechtsmissbrauchs; Voraussetzungen für eine missbräuchliche Einfuhr in Nicht-EG-Länder (sog. Drittstaaten); Gleichsetzung der Kenntnis des Missbrauchs ...

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Ausfuhrerstattung: Objektives und subjektives Kriterium des Missbrauchs im Erstattungsrecht

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 21.07.2005 - C-515/03

    Eichsfelder Schlachtbetrieb - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation -

    Auszug aus FG Hamburg, 26.01.2006 - IV 106/05
    Die Vorlagefrage des Senats zur Auslegung des Art. 17 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 3665/87 hat der EuGH mit Urteil vom 21. Juli 2006 Rs. C-515/03 (nachfolgend: EuGH - Rs. C-515/03 - ) beantwortet.

    Denn die im Sinne des Art. 24 ZK wesentliche Be- oder Verarbeitung des exportierten Fleisches zu Rouladen in Polen beweist, dass die Erstattungsware in Polen verwertet wurde und sie tatsächlich Zugang zum Markt des Bestimmungsgebietes gefunden hat (vgl. EuGH - Rs. C-515/03 - Rz. 33 der Entscheidungsgründe).

    Die vorliegend gewählte Vertragsgestaltung und insbesondere die spätere Rückvergütung der polnischen Zölle an andere Wirtschaftsbeteiligte als den Exporteur (die Klägerin) hat auch nicht - wie der EuGH , Rs. C-515/03 in den Rz. 34-36 der Entscheidungsgründe festgestellt hat - den rückwirkenden Wegfall der Rechtsgrundlage der gewährten Erstattung zur Folge.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (u.a. in der Rs. C-515/03, Rz. 37-40 der Entscheidungsgründe) kann eine Rückforderung der gewährten Ausfuhrerstattung allerdings in Betracht kommen, wenn der Exporteur selbst an einem missbräuchlichen Verhalten beteiligt gewesen ist.

    Der EuGH - Rs. C-515/03 -, verweist in Rz. 38 der Entscheidungsgründe auf Art. 4 Abs. 3 der VO Nr. 2988/95, der wie folgt lautet: "Handlungen, die nachgewiesenermaßen die Erlangung eines Vorteils, der den Zielsetzungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zuwiderläuft, zum Ziele haben, indem künstlich die Voraussetzungen für die Erlangung dieses Vorteils geschaffen werden, haben zur Folge, dass der betreffende Vorteil nicht gewährt bzw. entzogen wird.".

    Das System der differenzierten Erstattung hat das Ziel, die Märkte der in Betracht kommenden Drittländer für den Gemeinschaftsexport zu erschließen oder zu erhalten; die Differenzierung des Erstattungsbetrages hat zum Ziel die Besonderheiten der jeweiligen Einfuhrmärkte, auf denen die Gemeinschaft eine Rolle spielen will, zu berücksichtigen ( EuGH - Rs. C-515/03, Rz. 26 m.w.N.) Der Zweck des Differenzierungssystems bei der Erstattung würde verkannt, wenn es für die Zahlung eines höheren Erstattungssatzes ausreichte, dass die Ware lediglich abgeladen wird, ohne den Markt des Bestimmungsgebiets zu erreichen.

    Der Zweck der differenzierten Erstattung wird vielmehr erst mit Erfüllung der drittländischen Zollförmlichkeiten und Zahlung der Einfuhrzölle erreicht, denn dann steht fest, dass die Ware unter den Preisverhältnissen des Drittlandsmarktes, die bei der Festsetzung der Höhe der Erstattung berücksichtigt worden sind, Zugang zu diesem Markt hat (vgl. EuGH - Rs. C-515/03 -, Rz. 28, 36 ).

    Für die Beurteilung einer in subjektiver Hinsicht missbräuchlichen Gestaltung der Einfuhr zur Erlangung der differenzierten Erstattung ist die Absicht des Exporteurs erforderlich, sich einen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die Voraussetzung der Einfuhr willkürlich (oder nach Art. 4 Abs. 3 VO Nr. 2988/95: künstlich) geschaffen wird ( EuGH - Rs. C-515/03 -, Rz. 39).

  • EuGH, 14.12.2000 - C-110/99

    Emsland-Stärke

    Auszug aus FG Hamburg, 26.01.2006 - IV 106/05
    Dafür ist von Bedeutung, ob ein normales Handelsgeschäft vorliegt, das ein wirtschaftliches Ziel verfolgt, oder das Ausfuhrgeschäft nur zu dem Zweck getätigt wird, die Gewährung von differenzierter Erstattung missbräuchlich auszunutzen (vgl. EuGH , Urteil v. 14.12.2000, Rs. C- 110/99 - Emslandstärke - Rz. 51 der Entscheidungsgründe; Urteil v. 3.3.1993, Rs. C- 8/92 - General Milk -, dort wird in Rz. 21 der Entscheidungsgründe von einem "Scheingeschäft" gesprochen; Erwägungsgrund 24 VO (EG) Nr. 800/1999).

    Die berechtigte Ausnutzung wirtschaftslenkender Instrumente - hier die Inanspruchnahme des wirtschaftlichen Vorteils in Gestalt der differenzierten Erstattung - für sich allein genommen, kann, wenn die Transaktion im Rahmen eines normalen Handelsgeschäfts erfolgt, eine Missbrauchsabsicht des Exporteurs nicht begründen (vgl. EuGH , Rs. C- 8/92 - General Milk -, Rz. 21, 22; Generalanwalt Alber in seinen Schlussanträgen zur Rs. C- 110/99 - Emslandstärke -, Rz. 68).

  • EuGH, 03.03.1993 - C-8/92

    General Milk Products / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus FG Hamburg, 26.01.2006 - IV 106/05
    Dafür ist von Bedeutung, ob ein normales Handelsgeschäft vorliegt, das ein wirtschaftliches Ziel verfolgt, oder das Ausfuhrgeschäft nur zu dem Zweck getätigt wird, die Gewährung von differenzierter Erstattung missbräuchlich auszunutzen (vgl. EuGH , Urteil v. 14.12.2000, Rs. C- 110/99 - Emslandstärke - Rz. 51 der Entscheidungsgründe; Urteil v. 3.3.1993, Rs. C- 8/92 - General Milk -, dort wird in Rz. 21 der Entscheidungsgründe von einem "Scheingeschäft" gesprochen; Erwägungsgrund 24 VO (EG) Nr. 800/1999).

    Die berechtigte Ausnutzung wirtschaftslenkender Instrumente - hier die Inanspruchnahme des wirtschaftlichen Vorteils in Gestalt der differenzierten Erstattung - für sich allein genommen, kann, wenn die Transaktion im Rahmen eines normalen Handelsgeschäfts erfolgt, eine Missbrauchsabsicht des Exporteurs nicht begründen (vgl. EuGH , Rs. C- 8/92 - General Milk -, Rz. 21, 22; Generalanwalt Alber in seinen Schlussanträgen zur Rs. C- 110/99 - Emslandstärke -, Rz. 68).

  • FG Hamburg, 15.09.2006 - 4 K 104/05

    Überführung von Rindfleisch in das Zollverfahren nach Art. 54 des kroatischen

    In diesem Sinne hat der Senat bereits in einem Fall entschieden, in dem Rindfleisch als Erstattungsware nach Polen ausgeführt, dort zu Rouladen verarbeitet und anschließend wieder in die Bundesrepublik Deutschland verbracht wurden (FG Hamburg, Urteil vom 26.1.2006, IV 106/05).
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